§ 1 Geltung / Allgemeines
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Petra Leitte – fotos mit herz (nachfolgend: Fotograf) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein- und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) gelten nicht, es sei denn der Fotograf hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
(2) „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten digitalen Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (gedruckte oder belichtete Papierbilder, Bilder auf Leinwand oder in Foto-/ Hochzeitsalben, Bilder und Videos in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien oder Onlinegalerien, Dia-Positive, Negative usw.).Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt nach der folgenden Maßgabe zustande:
(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Anfertigung von Fotos durch den Fotografen telefonisch, per E-Mail oder über das entsprechende Kontaktformular anzufragen.
(3) Auf Anfrage des Auftraggebers gibt der Fotograf telefonisch oder per E-Mail ein Angebot über die Beauftragung der Anfertigung der Fotos ab. Dieses Angebot des Fotografen ist rechtsverbindlich. Vorbehaltlich einer Annahme des Angebots durch den Auftraggeber hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von zehn Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot.
(4) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, das Angebot innerhalb einer Frist von zehn Werktagen anzunehmen. Die Annahme erfolgt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt zwischen den Parteien ein verbindliches Vertragsverhältnis über die Anfertigung der Fotos zustande.
(5) Nimmt der Auftraggeber das Angebot nach Ablauf der Frist von zehn Werktagen an, handelt es sich dabei um ein erneutes Angebot, welches der Fotograf durch ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Einer Annahmeerklärung steht gleich, wenn der Fotograf eine Auftragsbestätigung oder eine Vorschussrechnung übersendet.
§ 3 Pflichten
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche, etc.).
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren erlaubt ist. Durch Fotografierverbote entstehende Wartezeiten des Fotografen zählen als Arbeitszeit.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/ oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Hilfsmittel sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
(4) Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die vom Fotografen nicht zu vertreten sind: u. a.Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten (soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt), Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten des Auftraggebers sowie höhere Gewalt.
(5) Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Menge liegt im Ermessen des Fotografen und der Anwesenheitsdauer während des Shootings. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, alle während des Shootings entstandenen Bilder zu erhalten. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.
(6) Der Auftragnehmer schuldet die angebotenen Leistungen persönlich. Subunternehmer werden nicht beschäftigt. Der Auftragnehmer wird als Einzelfotograf ohne Mitarbeiter tätig. Petra Leitte wird der einzige professionelle Fotograf sein, der am Tag des Shootings/ der Hochzeit engagiert wird und soll Priorität bezüglich der Positionierung von Kameras und Ausrüstung vor allen Privatpersonen haben.
(7) Der Fotograf fotografiert im Rahmen der Veranstaltung des Auftraggebers im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Auftraggeber kann an diesem Tag weitere Stunden in Auftrag geben.
(8) Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber binnen sechs Wochen nach dem Fototermin die Fotos. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für aufwändige Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) wird ein gesonderter Übergabetermin nach individuellem Aufwand vereinbart.
(9) Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste während der Fotoreportage abgelichtet werden. Der Fotograf ist aber stets bemüht dies zu erreichen, wenn es mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
§ 4 Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Urheberrecht
(1) Dem Fotografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben die Fotos im Eigentum des Fotografen.
(3) Der Fotograf überträgt ein einfaches Nutzungsrecht für den Privatgebrauch der Fotos an den Auftraggeber. Dieses beinhaltet die private, nicht kommerzielle Nutzung. Das Recht auf Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Jede Veränderung/ Weiterbearbeitung der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Fotografen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars an den Auftraggeber über.
(4) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Fotografen erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. Diese weitergehende Nutzung ist dem Fotografen angemessen nach vorheriger Absprache zu vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.
(5) Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.
(6) Der Fotograf darf die Fotos, auf denen ausschließlich die Auftraggeber abgebildet sind, im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. Messen, Internetpräsentation, Blogs, Fotowettbewerbe, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.).
(7) Wird das Einverständnis zur Verwendung der Fotos in Eigenwerbung durch die Auftraggeber ausdrücklich nicht erteilt, besteht für den Fotografen die Notwendigkeit der Eigenwerbung durch aktuelle fotografische Arbeiten aus anderen Aufträgen. In diesem Fall erhöht sich der Vergütungsanspruch um 15 %.
(8) Andere Dienstleister wie z.B.Visagisten, Dekorateure, Hochzeitsplaner, etc. dürfen Fotos nur nach Freigabe durch den mit Auftragnehmer verwenden.
(9) Individuelle Abweichungen von den Nutzungs- und Urheberrechten und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.
§ 5 Vergütung
(1) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für anfallende Wartezeiten den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
(2) Bei Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtpreises berechnet, die innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses per Überweisung fällig wird. Insoweit ist der Auftraggeber zur Vorauszahlung verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber erklärt mit dieser Vorauszahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung und bestätigt dadurch die verbindliche Auftragsvergabe. Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, wird der Fotograf die Zahlung unter angemessener Fristsetzung anmahnen.Verstreicht auch diese Frist, ist der Auftragnehmer zur Verweigerung der vertraglich geschuldeten Leitungen berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte, bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Zahlung der verbleibenden Vergütung wird innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
(5) An- und Abreisen des Fotografen erfolgen jeweils von Dippoldiswalde aus. Übersteigt die An- und Abreise den zuvor vereinbarten Umfang, werden für die zusätzlichen Kilometer folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenen Kilometer 0,50 €. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung in Rechnung gestellt.
(6) Sofern vereinbart, wird vom Kunden ein Einzelzimmer in der Nähe des Auftragsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Hochzeitsterminen sind in der Regel zwei Übernachtungen erforderlich.
(7) Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ab vier Stunden Anwesenheit werden dem Fotografen Essen und Getränke in angemessenem Umfang vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 6 Haftung/ Gefahrübergang
(1) Der Fotograf haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet der Fotograf – soweit in § 5 (3) dieser AGB nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in § 5 (3) dieser AGB ausgeschlossen.
(3) Soweit der Fotograf gemäß § 5 (1) dieser AGB dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die dieser bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, sofern solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die Haftung des Fotografen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden § 5 (1) und § 5 (3) dieser AGB ausgeschlossen.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(6) Der Fotograf verwahrt die Negative und Bilddaten sorgfältig. Er haftet nicht für Datenverlust oder Beschädigung der Bilddaten. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber bzw. beim Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Fotograf bestimmen.
(7) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
(8) Die Organisation und Vergabe von Buchungen als auch deren Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüs- se, Verkehrsstörungen etc.), der Fotograf nicht zum vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, wird keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen. Sollte es kurzfristig zum Ausfall des Fotografen kommen, so bemüht sich dieser, einen anderen Fotografen einzusetzen, um die hier vereinbarten Pflichten zu erfüllen. Im Falle, dass der Auftraggeber den Ersatzfotografen nicht akzeptiert, kann der Auftraggeber die Vereinbarung beenden.
(9) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung der Arbeitsergebnisse schriftlich beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gilt das Bildmaterial als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
(10) Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden, auftreten. Dies ist kein Fehler des Fotografen und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
§ 7 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Fotografen, diese Informationen allen weiteren Dritten zugänglich zu machen, sofern diese mit der Leistung des Auftraggebers in Berührung kommen.
(3) Der Fotograf händigt dem Auftraggeber bei Vertragsschluss ein Informationsblatt über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses aus. Er wird außerdem gedruckte Ausfertigungen des Informationsblattes im Rahmen der Veranstaltung vorhalten, um sie auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(4) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
(5) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.